Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik Oberlausitz e.V.
 Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik Oberlausitz e.V. 

Satzung

Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik Oberlausitz e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen

 

„Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik Oberlausitz e.V.“

 

  1. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

  1. Sitz des Vereins ist Bautzen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein ist Träger der freien Jugendhilfe. Er fördert die Erziehung und Bildung von Kindern, unabhängig von  ihrer Herkunft und Entwicklung, im Sinne der Waldorfpädagogik. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Gründung und die Übernahme der Trägerschaft eines Waldorfkindergartens in Bautzen verwirklicht.

 

Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Aus- und Fortbildung von Eltern und Pädagoginnen bzw. Pädagogen und anderen interessierten Personen im Sinne der Waldorfpädagogik.

 

Der Verein führt alle zur Erreichung des Vereinszweckes geeigneten Maßnahmen durch.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitglieder des Vereins können als solche keine Gewinnanteile und Zuwendungen erhalten, auch nicht bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit.

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2016.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

  1. Der Beitritt als Mitglied des Vereins kann von jeder natürlichen Person und jeder juristischen Person des privaten und/oder öffentlichen Rechts beantragt werden, die für die Zwecke desselben unterstützend oder fördernd tätig sein möchte.

 

  1. Über die Aufnahme, welche schriftlich beantragt wird, entscheidet der Vorstand.

 

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet

 

  • durch schriftliche Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied; der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig,
  • durch Tod des Mitgliedes,
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

 

  1. Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund durch den Beschluss des Vorstandes erfolgen. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5a Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

 

  1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  2. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, wobei auch eine Familienmitgliedschaft möglich ist.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 6 Organe

 

Die Organe des Vereins sind

 

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • das Kollegium der Einrichtung.

 

 

  1. Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder durch schriftlichen Antrag gefordert wird, wobei der Zweck und die Gründe anzugeben sind.

Zu den Mitgliederversammlungen wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Mitglieder sind schriftlich mit mindestens 14-tägiger Frist zu laden. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung 14 Tage vor dem Versammlungstermin (Poststempel) durch einfachen Brief beziehungsweise per E-Mail an die vom jeweiligen Mitglied zuletzt schriftlich bekannt gegebene Anschrift versandt wurde.

Anträge an die Mitgliedersammlung müssen spätestens eine Woche (Poststempel) vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugehen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder von einer vom Vorstand bestimmten Person geleitet.

 

  1. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, welches der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben.

 

  1. Die Mitgliederversammlung

 

  • wählt und entlastet die Vorstandsmitglieder nach Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, des Finanzberichtes des Vorstandes und bestätigt den Finanzbericht durch den gewählten Rechnungsprüfer,
  • wählt auf Vorschlag den Rechnungsprüfer. Der Rechnungsprüfer muss fachlich für die Aufgabe geeignet sein. Die Mitgliederversammlung kann ein Nichtmitglied wählen, wenn keine fachlich qualifizierte Person aus der Mitgliedschaft zur Verfügung steht,
  • beschließt die Höhe und Fälligkeit der Beiträge,
  • ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder satzungsgemäß geladen wurden,
  • beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder,
  • beschließt Satzungsänderungen mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  • Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins.

 

(2) Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf gleichberechtigten Mitgliedern, von denen mindestens zwei nicht Angestellte des Kindergartens sind. Mit Eröffnung der Einrichtung muss mindestens ein Vertreter des Kollegiums dem Vorstand angehören.

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

  1. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.

 

  1. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied berufen. Eine erneute Bestellung nach Ablauf der Amtszeit ist möglich. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist.

 

  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

  1. Satzungsänderungen, die von den zuständigen Behörden aus formellen Gründen verlangt werden, können vom Vorstand selbständig vorgenommen werden. Das gleiche gilt für die Anpassung der Satzung an die gesetzlichen Bestimmungen. Solche Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden.

 

  1. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Einstellung und Entlassung von pädagogischen Mitarbeitern erfolgt in Absprache mit dem Kollegium. Die formelle Aussprache einer Kündigung wird durch den nicht pädagogischen Teil des Vorstandes durchgeführt, dieser ist auch für die daraus resultierenden Gespräche zuständig.

 

  1. Zur Quittierung von Spenden an den Verein genügt die Unterschrift eines der Vorstandsmitglieder oder eines vom Vorstand Beauftragten.

 

(3) Kollegium der Einrichtung

Die pädagogische Arbeit in der Einrichtung zur Erziehung und Bildung wird von dem Kollegium entsprechend dem Vereinszweck selbst organisiert, durchgeführt und verantwortet. Das schließt die Aufnahme von Kindern ein. Die Aufgabenverteilung auf pädagogischem Gebiet und die Geschäfts-/Konferenzordnung regelt das Kollegium der Einrichtung  eigenverantwortlich. Basis dafür ist das pädagogische Konzept.

§ 7 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dem Beschluss ist die Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder einschließlich der Vorstandsmitglieder erforderlich.

 

§ 8 Vermögensbindung

 

Im Falle der Auflösung des Vereins, der Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V., welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Bautzen, 15. Februar 2016

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